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Wir entkräften die Argumente der Initianten
Behauptung: Die Initiative verhindert die Forschung und Manipulation am Embryo.
Entkräftung: Missbräuche in der Fortpflanzungsmedizin werden heute schon durch den bestehenden Verfassungsartikel 119 (alter BV Artikel 24novies) und das Fortpflanzungsmedizingesetz verhindert. Die Verfassungsbestimmung verbietet namentlich die Embryonenspende, die Leihmutterschaft, Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sowie Chimären- und Hybridbildungen. Er bestimmt weiter, dass bei der Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau nur so viele Embryonen entwickelt werden dürfen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können. Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) verbietet nebst der Leihmutterschaft und der Embryonenspende auch die Eispende. Untersagt sind weiter das Konservieren von Embryonen, die Präimplantationsdiagnostik (genetische Untersuchung von Embryonenzellen), die Keimbahntherapie (verändernde Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen und Embryonen), das Klonen sowie die Chimären- und Hybridbildung. Unter Strafe gestellt werden zudem die missbräuchliche Gewinnung von Embryonen und deren Entwicklung ausserhalb des Körpers der Frau über den Zeitpunkt hinaus, in dem eine Einnistung möglich ist. Die Befruchtung ausserhalb des Körpers der Frau wird umfassend in den Dienst der Herbeiführung einer Schwangerschaft gestellt. Höchstens drei Embryonen dürfen pro Behandlungszyklus erzeugt werden. Damit sollen höhergradige Mehrlingsschwangerschaften und das Entstehen von überzähligen Embryonen verhindert werden. Damit setzen der Artikel 119 (alter BV Artikel 24novies) und das FMedG strenge Kontrollen und verhindern Missbrauch. Die Initiative hingegen verhindert nicht die negativen Auswirkungen, sondern verbietet die sinnvollen und wünschbaren Behandlungsmethoden und schiesst dabei weit über das Ziel hinaus.
Behauptung: Die Initiative verhindert, dass im Labor über wertes und unwertes Leben entschieden wird.
Entkräftung: Die IVF- und die heterologen Verfahren sind keine Laborversuche, sondern seit Jahren praktizierte medizinische Behandlungsmethoden, die vielen Paaren die Chance einer Familie ermöglicht haben. Missbräuche und ethisch umstrittene Methoden der Fortpflanzungsmedizin werden durch die heute bestehenden Bestimmungen verhindert. So verbietet das FMedG die Präimplantationsdiagnostik.
Behauptung: Die Erfolgsquote der künstlichen Befruchtung ist zu niedrig.
Entkräftung: Die Erfolgsquote künstlicher Befruchtungen liegt gegenwärtig im Bereich von jener einer natürlichen Zeugung. Pro Übertragung beträgt die Geburtenrate 22,5%, während ein gesundes Paar bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr jeden Monat eine Chance von 10 bis 25% hat, schwanger zu werden. Behauptung: Frauen werden durch das Angebot von IVF und heterologen Verfahren dazu gedrängt, doch noch Mutter zu werden. Ein Leben kann auch ohne Kinder sinnvoll sein.
Entkräftung: Sicher ist ein erfülltes Leben ohne Kinder möglich. Was ungewollte Kinderlosigkeit bedeutet, können letztlich aber nur die Betroffenen ermessen. Ein freier Entscheid und damit ein Zugang zu Methoden der Fortpflanzungsmedizin sollten deshalb garantiert sein. Dies ist Bestandteil des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Indessen ist es zynisch, wenn ein ungewollt kinderloses Paar vom Staat einfach darauf hingewiesen wird, dass ein Leben auch ohne Kinder sinnvoll sei. Zudem geht es nicht an, den individuellen Kinderwunsch der Eltern pauschal mit einem angeblichen gesellschaftlichen Druck, wonach zum Frausein auch das Kinderhaben gehöre, zu bagatellisieren.
Behauptung: Die IVF und die heterologen Verfahren sind kalte Techniken, welche die Frau instrumentalisieren und ihre Gesundheit sowie das Wohlergehen des Paares gefährden.
Entkräftung: In der Tat dürfen die psychischen und physischen Belastungen für die Frau und für das Paar nicht verharmlost werden. Das gilt aber auch für alle Belastungen, die mit der ungewollten Kinderlosigkeit verbunden sind. Letztlich kann nur das einzelne Paar für sich selber entscheiden, ob als ultima ratio eine IVF oder allenfalls eine heterologe Insemination in Frage kommen kann. Das FMedG legt indessen grosses Gewicht darauf, das vor diesem Entscheid eine umfassende Beratung und Aufklärung über die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit, das medizinische Verfahren und dessen Erfolgsaussichten und die erhöhte Gefahr eines Spontanaborts, das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft, über mögliche psychische und physische Belastungen sowie die rechtlichen und finanziellen Aspekte stattfinden. Zudem werden der ersten Behandlung und nach drei erfolglosen Behandlungszyklen zwingend Bedenkfristen vorgeschrieben. Unter diesen Rahmenbedingungen dem Paar das Recht abzusprechen, selber zu entscheiden, was es will, und die Frau als blossen Spielball medizinischer Interessen ohne eigene Entscheidungsfähigkeit darzustellen, bedeutet eine unzulässige Bevormundung des Paares.
Behauptung: Kein Mensch hat ein Grundrecht auf ein Kind.
Entkräftung: Das ist richtig, ein Grundrecht auf ein Kind gibt es nicht, genau sowenig wie es kein Grundrecht auf Heilung einer Krankheit gibt. Aber es gibt ein Recht auf Behandlung einer Krankheit durch den Arzt oder die Ärztin. Demzufolge darf ärztliche Hilfe bei der Krankheit der ungewollten Kinderlosigkeit nicht verweigert werden. Ungewollte Kinderlosigkeit ist gemäss Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Krankheit.
Behauptung: Nur Personen mit gestörtem Identitätsempfinden greifen zu den Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung.
Entkräftung: Nach ausländischen Studien ist der soziale und ausbildungsmässige Stand von Paaren, die sich zu einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung entschliessen, überdurchschnittlich hoch. Auch sind die Ehen dieser Personen überdurchschnittlich stabil, u. a. weil das Kind ein Wunschkind par excellence ist. Eine englische Studie zeigt ferner, dass die Qualität des von den Eltern geschaffenen Umfelds besser ist als bei natürlich gezeugten Kindern: Die Elternschaft wird bewusst gelebt und dem Kind mehr Wärme und Geborgenheit vermittelt als im Durchschnitt. Diese Aussagen gelten gleichgültig ob es sich um eine IVF oder um eine heterologe Insemination handelt.
Behauptung: Bei der IVF treten vermehrt Missbildungen des Kindes auf.
Entkräftung: Nein, nach den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen führt die IVF nicht zu zusätzlichen genetischen Risiken. Missbildungen sind nicht häufiger als bei der natürlichen Zeugung. Dagegen sind Frühgeburten oder eine verlangsamte intrauterine Entwicklung vermehrt zu beobachten. Dies trifft hauptsächlich bei Mehrlingen zu, bei denen es auch bei natürlicher Zeugung häufiger zu Untergewichtigkeit oder Frühgeburten kommt. Aber auch bei Einlingen ist vor allem bei Patientinnen in höherem Alter eine geringe Tendenz zur Frühgeburtlichkeit feststellbar. Alle bekannten Studien zeigen indessen, dass die psychische und körperliche Entwicklung von Einlingen nach IVF gleich ist wie die von normal gezeugten Kindern. (Einige Männer mit Fruchtbarkeitsstörungen weisen chromosomale Schäden auf, die mit ICSI auf nachfolgende Generationen übertragen werden können. Aber: ICSI ist ultima ratio. Die Alternative dazu ist die heterologe Insemination).
Behauptung: Bei IVF kommt es häufiger zu Frühgeburten.
Entkräftung: Das Risiko einer Frühgeburt nimmt mit dem Alter der Schwangeren zu. Frauen, die mit Hilfe einer IVF schwanger werden, sind im Durchschnitt sieben Jahre älter, als Frauen, die auf natürlichem Wege mit dem ersten Kind schwanger werden. Weiter korreliert das Risiko einer Frühgeburt mit der Anzahl auszutragender Kinder. Bei der IVF kommt es häufiger zu Mehrlingsschwangerschaften als bei der natürlichen Zeugung. Eine entsprechend bereinigte Frühgeburtenrate zeigt, dass das Risiko einer Frühgeburt bei der IVF nicht höher ist als bei der natürlichen Zeugung. Oder anders gesagt: Eine durch IVF mit Zwillingen schwanger gewordene 36-jährige Frau trägt das gleich grosse Risiko einer Frühgeburt, wie eine durch natürliche Zeugung mit Zwillingen schwanger gewordene Frau gleichen Alters.
Behauptung: Bei der In-vitro-Fertilisation wird, um die Überlebenschance eines Kindes zu verbessern, bewusst der Tod gleichwertiger Individuen in Kauf genommen. Beim Transfer von drei Embryonen werden zwei lediglich als Einnistungshelfer für den Dritten genutzt.
Entkräftung: Auch bei der natürlichen Zeugung nistet sich die Mehrheit der Embryonen nicht in die Gebärmutter ein. Indessen haben beim Transfer von drei Embryonen grundsätzlich alle drei die gleiche Chance, sich einzunisten. Würde man der Argumentationsweise der InitiantInnen folgen, dann müsste viel eher die Spirale als Verhütungsmittel verboten werden, welche die Einnistung von Embryonen bewusst verhindert. Indessen steht ein solches Verbot in unserer Gesellschaft wohl ausser Frage.
Behauptung: Kommt die heterologe Insemination zur Anwendung, fällt es dem Ehemann schwer, mit dem Wissen um die fremde genetische Herkunft des Kindes umzugehen.
Entkräftung: Gestützt auf ausländische Studien kann man davon ausgehen, dass das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern nicht anders als bei den übrigen Kindern ist. Psychisch, emotional und intellektuell gedeihen die Kinder mindestens so gut wie andere Kinder. Verhaltensstörungen sind geringer, und die sozialen Väter nehmen ihre Aufgaben besser wahr als der Durchschnitt der Väter. Spezifische Probleme in solchen Familien, die mit der heterologen Zeugung des Kindes zusammenhängen, werden offensichtlich durch die psychische Reife des Elternpaares, das sich für medizinisch unterstützte Fortpflanzung entschieden hat, mehr als ausgeglichen.
Behauptung: Wer die IVF und heterologe Verfahren anwendet, hat keinen Respekt vor dem Naturgesetz der Zeugung und vor Familienwerten.
Entkräftung: Würde man dieser Argumentationslinie konsequent folgen, müsste auch die Adoption von Kindern, die von den InitiantInnen als Alternative zur IVF und zu den heterologen Verfahren propagiert wird, verbieten. Es ist zynisch, ungewollt kinderlosen Paaren, die sich nichts sehnlicher wünschen als ein Kind, zu unterstellen, sie hätten keinen Respekt vor Familienwerten.
Behauptung: Bei der IVF entstehen überschüssige Embryonen.
Entkräftung: Art. 119 (alter BV Artikel 24novies) BV verbietet, bei einer IVF mehr Embryonen zu erzeugen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können. Das FMedG übernimmt dieses Verbot und untersagt das Konservieren von Embryonen. Zudem wird ausdrücklich vorgeschrieben, dass innerhalb eines Monatszyklus der Frau höchstens drei Embryonen gleichzeitig entwickelt werden dürfen. Mit Gefängnis wird bestraft, wer ausserhalb des Körpers der Frau einen Embryo in der Absicht erzeugt, diesen zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden oder verwenden zu lassen. Die gleiche Strafandrohung gilt für Personen, die einen Embryo in vitro über den Zeitpunkt hinaus sich entwickeln lassen, in dem die Einnistung in der Gebärmutter noch möglich ist.
Behauptung: Es kann aber trotzdem zu überschüssigen Embryonen kommen.
Entkräftung: Überschüssige Embryonen entstehen nach diesem Konzept (siehe obige Antwort) lediglich dann noch, wenn von einem Embryotransfer abgesehen wird, weil sich der Embryo krankhaft entwickelt. Ob eine krankhafte Entwicklung vorliegt, kann nur durch Betrachten des Embryos unter dem Mikroskop beurteilt werden, da die Präimplantationsdiagnostik (genetische Untersuchung von Embryonenzellen) verboten wird. Ferner ist es denkbar, dass die Frau in den zwei bis fünf Tagen zwischen der Zusammenführung von Ei- und Samenzellen im Reagenzglas und dem Embryotransfer stirbt, krank wird oder völlig unerwartet ihre Meinung ändert und diesen verweigert. Insbesondere der letzte Fall dürfte wohl aber mehr theoretische als praktische Bedeutung haben. Im Hinblick darauf, dass es bei einer Übertragung äusserlich erkennbar missgebildeter Embryonen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Einnistung oder sonst zu einem Spontanabort käme, dass beim Tod der Mutter auch ein Embryo in utero keine Überlebenschance hätte und dass bei unvorhersehbarer Krankheit der Frau lebenserhaltende Massnahmen zugunsten des Embryo im Hinblick auf einen späteren Transfer zulässig sind, ist ein Verbot der IVF zur Vermeidung von überschüssigen Embryonen sicher unverhältnismässig. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Methoden der IVF entsprechend dem Verfassungsauftrag in der Schweiz so praktiziert werden müssen, dass praktisch keine überschüssigen Embryonen vorhanden sein können. Damit steht unser Land im Gegensatz zu den meisten ausländischen Staaten, die noch heute die Konservierung von Hunderten, ja Tausenden von Embryonen pro Jahr zulassen.
Behauptung: Wenn ein Elternpaar keine Drillinge will, werden einfach zwei der Embryonen im Mutterleib abgetötet, so dass das Elternpaar seinen Einling bekommt.
Entkräftung: Das ist völlig falsch. Die IVF ist zwar zur Steigerung der Erfolgsrate auf einen Mehrfachtransfer von Embryonen angewiesen, indessen schreibt das FMedG vor, dass pro Behandlungszyklus höchstens drei Embryonen dazu verwendet werden dürfen. Damit wird die Chance einer Einnistung im Vergleich zum Transfer von nur einem Embryo beachtlich erhöht und gleichzeitig das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft in einem vertretbaren Rahmen gehalten. Der Frau können nicht mehr als drei Embryonen übertragen werden. Im Maximum kommt es somit zu einer Drillingsschwangerschaft. Gemäss FMedG darf eine IVF nur dann vorgenommen werden, wenn das Paar auch mit der Geburt von Mehrlingen einverstanden wäre. Bei Personen, die sich nur ein Kind wünschen und die Geburt von Zwillingen und Drillingen ablehnen, darf keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt werden.
Behauptung: Ist ein Embryo äusserlich erkennbar missgebildet, wird er nicht in die Gebärmutter transferiert.
Entkräftung: Ob eine krankhafte Entwicklung vorliegt, darf nur durch Betrachten des Embryos unter dem Mikroskop beurteilt werden, nicht aber durch Präimplantationsdiagnostik, die ausnahmslos verboten ist. Bei der Übertragung eines äusserlich missgebildeten Embryos käme es mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht zu einer Einnistung in die Gebärmutter, und wenn ja, dann mit gros-ser Wahrscheinlichkeit zu einer Fehlgeburt.
Behauptung: Mit der IVF und den heterologen Verfahren ist der Selektion, sprich der Eugenik, Tür und Tor geöffnet.
Entkräftung: Nein, gemäss Art. 119 (alter BV Artikel 24novies) BV darf die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht eingesetzt werden, "um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen". Im übrigen untersagt die Verfassung jegliche verändernde Eingriffe in das Erbgut von Embryonen. Das FMedG sichert die verfassungsrechtlichen Verbote durch Strafnormen ab, die auch das Klonen sowie das Bilden von Chimären und Hybriden ausdrücklich einschliessen. Ergänzend sieht das FMedG ein generelles Verbot der Präimplantationsdiagnostik vor.
Behauptung: Die Geschlechterselektion ist aber erlaubt.
Entkräftung: Nein, die Geschlechterselektion ist grundsätzlich verboten. Es gibt nur eine einzige Ausnahme: Liegt in der Familie des Ehemannes eine schwere Erbkrankheit vor, die vom Geschlechts-chromosom bestimmt ist, darf versucht werden, die Übertragung dieser Erbkrankheit zu verhindern, indem die Samenzellen mit dem X-Chromosom (weiblich) von den Samenzellen mit dem Y-Chromosom (männlich) mit Hilfe einer Zentrifuge getrennt und lediglich diejenigen mit dem gesunden Chromosom für die Befruchtung der Eizelle verwendet werden. Eine weitere Selektion ist ausgeschlossen. Diese Methode ist eine Alternative zur pränatalen Diagnostik mit allfälligem Schwangerschaftsabbruch.
Behauptung: Unfruchtbare Paare sollten lieber Kinder adoptieren.
Entkräftung: Die Adoption ist durchaus auch eine Variante, Paaren den Wunsch nach einer Familie zu ermöglichen. Es ist jedoch verständlich, dass viele Paare die zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlungen ausschöpfen wollen. Diese schwierige Entscheidung können aber auch in diesem Fall nur die Eltern für sich selber treffen.
Behauptung: Kinder, die mittels heterologer Verfahren gezeugt werden, werden über ihre wahre Herkunft getäuscht.
Entkräftung: Nein, Art. 119 (alter BV Artikel 24novies) BV gewährleistet den Zugang einer Person zu den Daten ihrer Abstammung und konkretisiert damit das Grundrecht auf persönliche Freiheit. Damit hat sich der schwei-zerische Verfassungsgeber dafür entschieden, das Interesse des Kindes höher zu bewerten als das Bedürfnis mancher Samenspender nach Anonymität.
Behauptung: Die IVF und die heterologen Verfahren führen zu einem Kostenschub im Gesundheitswesen.
Entkräftung: Die Kosten für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung werden von den behandelten Paaren selbst getragen, die IVF und die heterologe Insemination gelten nicht als Pflichtleistungen der Krankenkassen.
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