Die Eispende ist verboten. |
Art. 4 FMedG |
Die Embryonenspende ist verboten. |
Art. 119 BV Abs. 2d Art. 4 FMedG |
Die Leihmutterschaft ist verboten. |
Art. 119 BV Abs. 2d Art. 4 FMedG |
Die Geschlechterwahl* ist verboten. |
Art. 5 Abs. 2 FMedG |
Die Präimplantationsdiagnostik ist verboten. |
Art. 5 Abs. 3 FMedG |
Die Konservierung von Embryonen ist verboten. |
Art. 17 Abs. 3 FMedG |
Die Keimbahntherapie ist verboten. |
Art. 119 BV Abs. 2a Art. 35 FMedG |
Das Klonen ist verboten. |
Art. 36 FMedG |
Die Bildung von Chimären- und Hybriden ist verboten. |
Art. 119 BV Abs. 2b Art. 36 FMedG |
Ausserhalb des Körpers der Frau dürfen nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden, als innerhalb eines Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich sind; es dürfen jedoch höchstens drei sein. |
Art. 119 BV Abs. 2c Art. 17 Abs. 1 FMedG |
Der Embryo darf ausserhalb des Körpers der Frau nur so weit entwickelt werden, als für die Einnistung in der Gebärmutter unerlässlich ist. |
Art. 17 Abs. 2 FMedG |
Die Samenspende als solche ist unentgeltlich. |
Art. 21 FMedG |
Die Daten der Samenspender sind dem Kind zugänglich zu machen. |
Art. 119 BV Abs. 2g Art. 27 FMedG |
Gespendete Samenzellen dürfen nur bei Ehepaaren verwendet werden. |
Art. 3 Abs. 3 FMedG |